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Einvernehmliche Scheidung - Chancen und Risiken

Zur Durchführung eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens stehen zwei Varianten zur Verfügung:

  1. Die einvernehmliche Scheidung kommt im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zustande. Dafür muss jeder scheidungswillige Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen, da im Scheidungsverfahren gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang besteht.

  2. Über etwaige Scheidungsfolgen einigen sich die scheidungswilligen Ehegatten im Vorfeld des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mit Hilfe anwaltlicher Beratung. Im Anschluss daran beantragt der Rechtsanwalt im Auftrag eines der Ehegatten die gerichtliche Scheidung, der der andere Ehegatte nur zustimmt. Für diese Zustimmung besteht gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kein Anwaltszwang, weshalb in dieser Variante die Ehescheidung mit nur einem Anwalt möglich ist. Die folgende Abwägung bezieht sich auf diese Variante:

Mögliche Chancen

  • Kostenersparnis
    Die Kosten für den zweiten Rechtsanwalt entfallen. Zudem reduzieren sich die Gerichtsgebühren, da mit nur einem Rechtsanwalt keine Folgesachen zur Scheidung – wie Güterrecht, Kindschaftssachen oder Unterhalt – bei Gericht anhängig gemacht werden können.

  • nur ein Ansprechpartner
    Durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts haben Sie einen Ansprechpartner und vermeiden so sich widersprechende Prozessstrategien, da jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten.

  • Autonomie
    Sie entscheiden selbst über die Regelung wichtiger Fragen Ihres Lebens.

  • Konfliktvermeidung
    Durch eine einvernehmliche Scheidung können Konflikte vermieden werden, insbesondere Kindern wird ein langwieriges Gerichtsverfahren, in welchem sie zum Verhältnis zu ihren Eltern befragt werden, erspart.

  • verkürzte Verfahrensdauer
    Indem nur die Scheidung ohne weitere Folgesachen – wie Unterhalt, Güterrecht oder Kindschaftssachen – bei Gericht anhängig gemacht wird, wird die gerichtliche Verfahrensdauer verkürzt.

Mögliche Risiken

  • Schwächung der eigenen Position
    Da nicht jeder Ehepartner durch einen eigenen Rechtsanwalt im Verfahren vertreten wird, wird seine Position ggf. geschwächt, da das Verfahren vom Kompromiss lebt. Das heißt, das einvernehmliche Scheidungsverfahren ist ungeeignet für all jene, die für sich „das Maximum herausholen“ wollen.

  • Erforderlichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
    Bei der einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt bedarf es i.d.R. einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung, da ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht nur die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt werden kann, alles andere – wie Kindschaftssachen, Unterhalt oder Güterrecht – muss in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Trotz der Kosten, die für die notarielle Beurkundung dieser Vereinbarung anfallen, ist diese Form der Scheidung mit geringeren Gesamtkosten verbunden als ein streitiges Scheidungsverfahren.

  • Einvernehmen muss durchgehalten werden
    Das Einvernehmen zwischen den Beteiligten muss das gesamte Verfahren über durchgehalten werden. Das ist mitunter emotional belastend, da ggf. alte Verletzungen und Konflikte im Verfahren zutage treten. Ein verfahrensbegleitendes Coaching kann in solchen Fällen sinnvoll sein.

Details zum Ablauf und den Voraussetzungen eines solchen einvernehmlichen Scheidungsverfahrens können im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs geklärt werden.